Rechtsprechung
KG, 09.10.2007 - 5 W 264/07 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Internetauftritts bei ebay; Belehrung über die Widerrufsfrist ; Bestimmtheit der Formulierung "Ladenpreis"; Rechtsmissbrauch wegen vorhergehender Abmahnungen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.08.2007 - 15 O 524/07
- LG Berlin, 18.09.2007 - 15 O 524/07
- KG, 09.10.2007 - 5 W 264/07
- LG Berlin, 11.03.2008 - 15 O 524/07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 05.12.2006 - 5 W 295/06
Fernabsatzvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Absatz von Waren …
Auszug aus KG, 09.10.2007 - 5 W 264/07
Dem entspricht die - für den Verbraucher missverständliche - Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners ("dieser") nicht (vgl. Senat, MMR 2007, 185, [KG Berlin 05.12.2006 - 5 W 295/06] [...] Rdnrn. 17 ff.). - KG, 16.01.2007 - 5 U 169/06
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus KG, 09.10.2007 - 5 W 264/07
Hinsichtlich des Vorwurfs des Antragsgegners, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin habe gezielt nach potentiellen Wettbewerbern als vorgeschobene Mandanten ("kostenneutral") gesucht, nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 16. Januar 2007 zu 5 U 169/06 (S. 2 f. zu bb) - Anl. AS 6).
- LG Berlin, 11.03.2008 - 15 O 524/07
Anforderungen an die Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen …
Die einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 9. Oktober 2007 zu dem Aktenzeichen 5 W 264/07 wird bestätigt.die einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 9. Oktober 2007 zu dem Aktenzeichen 5 W 264/07 zu bestätigen.
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25. Juni 2007 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Kammergerichts Berlin 9. Oktober 2007 zu dem Aktenzeichen 5 W 264/07 zurückzuweisen.
- KG, 08.07.2008 - 5 W 34/08
Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstoß im Online-Bereich: …
Die Antragstellerin, die zehn Ladengeschäfte in verschiedenen deutschen Großstädten betreibt, ist aber nicht nur "marginal" im vorbezeichneten Sinne tätig (vgl. auch Senat, Beschl. v. 9.10.2007 - 5 W 264/07), selbst wenn sie online nur wenige Schuhe verkaufen sollte.